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10. Januar 2019

Drohnenverbot am Hermannsdenkmal

Am 1. April 2017 ist die neue Verordnung für den Betrieb von Drohnen in Kraft getreten. Relevant dabei ist, dass der Betrieb von Drohnen über sensiblen Bereichen, Menschenansammlungen und Naturschutzgebieten verboten ist.

Zu Naturschutzgebieten heißt es in § 21b, Absatz 1, Nr. 6: „… über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, Nationalparken im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nr. 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften nicht abweichend geregelt ist“.

Der Begriff „Menschenansammlungen“ (§21b, Abs. 1, Nr. 2) betrifft rechtlich evt. Drohnenaufkommen auf dem Areal am Hermannsdenkmal. Die Geschäftsführung der Denkmal-Stiftung hat schon 2016 entschieden, zum Schutze der Besucherinnen und Besucher der Denkmäler und der Veranstaltungen, keine Drohnen zuzulassen. Ausnahmen können beim Pressereferat des Landesverbandes Lippe beantragt werden. Wir möchten darauf hinweisen, dass ungenehmigter Drohneneinsatz von uns sofort zur Anzeige gebracht wird und bitten um Verständnis für diese Maßnahme.

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